Die Unterweisung ist die Pflicht im Arbeitsschutz, die fast jeder kennt und die trotzdem am häufigsten lückenhaft ist. Meist nicht, weil niemand unterweist, sondern weil der Nachweis fehlt: Die Liste ist unvollständig, der neue Kollege hat schon drei Wochen gearbeitet, bevor jemand an die Erstunterweisung gedacht hat, oder die Gefahrstoff-Unterweisung bestand aus einer Rundmail. Hier erfährst du, was das Gesetz verlangt, wie oft du unterweisen musst und wie du das sauber dokumentierst.

Rechtsgrundlagen: Wer muss unterweisen?

Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber. In der Praxis übernehmen Führungskräfte die Unterweisung, weil sie die Arbeitsplätze am besten kennen. Wie du solche Aufgaben sauber überträgst, steht im Artikel Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz. Die wichtigsten Rechtsquellen im Überblick:

  • § 12 Arbeitsschutzgesetz: Beschäftigte sind während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet sind. Sie muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei neuen Arbeitsmitteln oder neuen Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, an die Gefährdungsentwicklung angepasst und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
  • § 12 Abs. 2 ArbSchG: Bei Leiharbeit liegt die Pflicht beim Entleiher, also bei dem Betrieb, in dem die Person tatsächlich arbeitet.
  • § 4 DGUV Vorschrift 1: Die Unfallverhütungsvorschrift konkretisiert die Häufigkeit. Unterweisungen sind bei Bedarf zu wiederholen, mindestens aber einmal jährlich, und sie sind zu dokumentieren.
  • § 12 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung: Unterweisung zu Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen vor Aufnahme der Verwendung, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich. Datum und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten.
  • § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung: Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gelten strengere Regeln, dazu gleich mehr.
  • § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz: Jugendliche sind vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen zu unterweisen, die Wiederholung erfolgt mindestens halbjährlich.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Die kurze Antwort lautet: vor Beginn der Tätigkeit, bei jeder wesentlichen Änderung und danach mindestens einmal im Jahr. Für einige Gruppen gelten engere Takte. Die folgende Tabelle fasst die Anlässe zusammen und eignet sich als Grundgerüst für deinen Unterweisungsplan:

Anlass / PersonengruppeZeitpunkt bzw. HäufigkeitRechtsgrundlage
Neue Beschäftigte (Erstunterweisung)vor Aufnahme der Tätigkeit§ 12 Abs. 1 ArbSchG
Änderung des Aufgabenbereichs, neue Arbeitsmittel oder Technologienvor Aufnahme der geänderten Tätigkeit§ 12 Abs. 1 ArbSchG
Alle Beschäftigten (Wiederholung)bei Bedarf, mindestens einmal jährlich§ 4 DGUV Vorschrift 1
Jugendliche unter 18 Jahrenvor Beschäftigungsbeginn, Wiederholung mindestens halbjährlich§ 29 JArbSchG
Tätigkeiten mit Gefahrstoffenvor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich, mündlich anhand der Betriebsanweisung§ 14 Abs. 2 GefStoffV
Verwendung von Arbeitsmittelnvor Aufnahme der Verwendung, danach regelmäßig, mindestens jährlich§ 12 Abs. 1 BetrSichV
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmerwie eigene Beschäftigte, Pflicht beim Entleiher§ 12 Abs. 2 ArbSchG
Nach Unfällen, Beinahe-Unfällen oder neuen Erkenntnissenanlassbezogen, so bald wie möglich§ 12 Abs. 1 ArbSchG (Anpassung an die Gefährdungsentwicklung)

„Mindestens jährlich“ ist eine Untergrenze, kein Zielwert. Die Gefährdungsbeurteilung kann kürzere Abstände ergeben, etwa für selten ausgeführte, aber gefährliche Tätigkeiten. Plane den Termin außerdem so, dass Urlaub, Krankheit und Schichtwechsel nicht dazu führen, dass Einzelne über Monate durchrutschen.

Sonderfall Gefahrstoffe: mündlich, arbeitsplatzbezogen, unterschrieben

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist § 14 Abs. 2 GefStoffV deutlich konkreter als das Arbeitsschutzgesetz. Die Unterweisung muss mündlich und anhand der Betriebsanweisung erfolgen, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, arbeitsplatzbezogen und in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache. Dazu gehört eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung, die auch über Anspruch und Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge informiert. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Ein reiner Online-Kurs reicht hier also nicht. Er kann die mündliche Unterweisung gut vorbereiten oder vertiefen, ersetzt sie aber nicht. Grundlage ist immer eine aktuelle Betriebsanweisung, die wiederum aus der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe entsteht.

Was gehört in die Unterweisung?

Eine gute Unterweisung erklärt nicht das Arbeitsschutzgesetz, sondern den eigenen Arbeitsplatz. Die Inhalte leitest du aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Typische Bausteine sind:

  • die konkreten Gefährdungen am Arbeitsplatz und die dagegen getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Bedienung und Grenzen der verwendeten Maschinen und Geräte, inklusive Betriebsanweisungen
  • Gefahrstoffe im Arbeitsbereich, Kennzeichnung, Lagerung und Hautschutz
  • Persönliche Schutzausrüstung: wann, welche, wie richtig benutzt und gepflegt
  • Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe, Notruf, Ersthelfer im Bereich
  • Brandschutz, Flucht- und Rettungswege, Sammelstelle
  • Meldewege für Mängel, Beinahe-Unfälle und gefährliche Situationen
  • Ergebnisse aus Begehungen und Unfällen seit der letzten Unterweisung

Weniger ist oft mehr. Zwanzig konzentrierte Minuten zu den drei wichtigsten Gefährdungen eines Bereichs bleiben besser hängen als zwei Stunden Folien zu allem.

Dokumentation: Was muss der Nachweis enthalten?

§ 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung dokumentiert wird. Eine feste Form ist dort nicht vorgeschrieben. Damit der Nachweis bei einer Kontrolle oder nach einem Unfall trägt, sollte er mindestens enthalten:

  • Datum und Dauer der Unterweisung
  • Name der unterweisenden Person
  • Themen und Inhalte, am besten mit Verweis auf die verwendeten Unterlagen
  • Namen der Teilnehmenden und deren Bestätigung
  • bei Arbeitsmitteln: Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich (§ 12 Abs. 1 BetrSichV)
  • bei Gefahrstoffen: Inhalt, Zeitpunkt und Unterschrift der Unterwiesenen nach § 14 Abs. 2 GefStoffV

Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Unterweisungsnachweise gibt es nicht. Bewahre sie so lange auf, dass du die durchgeführten Unterweisungen über mehrere Jahre belegen kannst. Das ist vor allem dann wichtig, wenn nach einem Unfall die Frage nach dem Organisationsverschulden gestellt wird.

Elektronische Unterweisung: Was ist erlaubt?

Online-Unterweisungen sind zulässig, aber nicht beliebig. Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ lässt elektronische Hilfsmittel zu, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Arbeitsplatzbezug: Die Inhalte sind auf den konkreten Arbeitsplatz und die dort vorhandenen Gefährdungen zugeschnitten. Ein allgemeines Video „Sicherheit im Büro“ erfüllt das für eine Werkstatt nicht.
  2. Verständnisprüfung: Es wird geprüft, ob die Inhalte verstanden wurden, zum Beispiel durch Testfragen am Ende.
  3. Rückfragemöglichkeit: Ein Gespräch zwischen Beschäftigten und unterweisender Person ist jederzeit möglich.

Gut funktioniert in der Praxis eine Kombination: Die allgemeinen Inhalte laufen online mit Test und Nachweis, die arbeitsplatzbezogenen Punkte und die Gefahrstoff-Unterweisung besprichst du vor Ort. Mehr dazu auf der Seite zur Online-Unterweisung.

Unterweisungsplan: So behältst du den Überblick

Spätestens ab zwanzig Beschäftigten mit unterschiedlichen Tätigkeiten brauchst du einen Plan. Er beantwortet für jede Person drei Fragen: Welche Unterweisungen braucht sie, wann war die letzte, wann ist die nächste fällig? Ein bewährter Aufbau ist eine Matrix aus Tätigkeitsgruppen und Unterweisungsthemen. Ein Beispiel für einen kleinen Metallbetrieb:

ThemaBüroWerkstattLagerTakt
Allgemeine Arbeitsschutz-Unterweisungjajajajährlich
Brandschutz und Notfalljajajajährlich
Gefahrstoffe (mündlich, anhand Betriebsanweisung)neinjajajährlich
Maschinen und Arbeitsmittelneinjaneinjährlich bzw. nach Gefährdungsbeurteilung
Flurförderzeuge (nur Beauftragte)neinneinjajährlich
Bildschirmarbeitjaneinneinjährlich

Jugendliche Auszubildende bekommen im Plan eine eigene Zeile mit halbjährlichem Takt. Neue Beschäftigte sollten erst dann an Maschinen oder mit Gefahrstoffen arbeiten, wenn die Erstunterweisung dokumentiert ist.

Typische Fehler

  • Unterweisung per Unterschrift unter einen Aushang: „Gelesen und verstanden“ ist keine Unterweisung, wenn niemand erklärt und niemand nachgefragt hat.
  • Einmal im Jahr für alle dasselbe: Ohne Arbeitsplatzbezug erfüllt die Unterweisung § 12 ArbSchG nicht.
  • Erstunterweisung vergessen: Neue, Leiharbeitskräfte und Praktikanten fangen an, bevor jemand unterwiesen hat.
  • Jugendliche im Jahrestakt: Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt der halbjährliche Takt.
  • Gefahrstoffe nur online: § 14 Abs. 2 GefStoffV verlangt eine mündliche Unterweisung.
  • Kein Bezug zu Ereignissen: Unfälle und Beinahe-Unfälle tauchen in der nächsten Unterweisung nicht auf, obwohl sie der beste Anlass sind.
  • Verständnis wird nicht geprüft: Gerade bei Beschäftigten mit geringen Deutschkenntnissen ist das entscheidend.

Checkliste: Ist deine Unterweisung prüfsicher?

  • Gibt es für jede Tätigkeitsgruppe festgelegte Unterweisungsthemen, abgeleitet aus der Gefährdungsbeurteilung?
  • Werden neue Beschäftigte und Leiharbeitskräfte vor Arbeitsbeginn unterwiesen?
  • Ist jede Person mindestens einmal in den letzten zwölf Monaten unterwiesen worden?
  • Werden Jugendliche mindestens halbjährlich unterwiesen?
  • Erfolgt die Gefahrstoff-Unterweisung mündlich anhand der Betriebsanweisung, mit Unterschrift?
  • Erfüllen Online-Unterweisungen die drei Bedingungen: Arbeitsplatzbezug, Verständnisprüfung, Rückfragemöglichkeit?
  • Enthält jeder Nachweis Datum, Inhalte, unterweisende Person und Bestätigung der Teilnehmenden?
  • Wird die Sprache an die Beschäftigten angepasst?
  • Fließen Erkenntnisse aus Unfällen und Begehungen in die nächste Unterweisung ein?

Welche Unterweisungen und weiteren Pflichten in deinem Betrieb anstehen, zeigt der Pflichten-Check. Praktische Tipps für den Alltag findest du im Artikel zur Arbeitsschutzpraxis.

Wie Avyronis dabei unterstützt

In Avyronis legst du Online-Unterweisungen mit Inhalten und Testfragen an und weist sie Personen oder Bereichen zu. Beschäftigte bestätigen die Teilnahme selbst per App oder Link, auch ohne eigenen PC-Arbeitsplatz. Präsenz-Unterweisungen dokumentierst du im selben System, sodass online und vor Ort im gleichen Nachweis landen. So siehst du auf einen Blick, wer unterwiesen ist und wer nicht. Was das kostet, steht auf der Preisseite.

Häufige Fragen

Wie oft muss eine Unterweisung im Arbeitsschutz stattfinden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei wesentlichen Änderungen und danach mindestens einmal jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1). Jugendliche unter 18 Jahren sind mindestens halbjährlich zu unterweisen (§ 29 JArbSchG).

Ist die Unterweisung Pflicht?

Ja. Nach § 12 ArbSchG muss jeder Arbeitgeber seine Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen, unabhängig von der Betriebsgröße. Bei Leiharbeit liegt die Pflicht beim Entleiher.

Darf die Unterweisung online stattfinden?

Ja, wenn die Inhalte arbeitsplatzbezogen sind, das Verständnis geprüft wird und jederzeit ein Gespräch mit der unterweisenden Person möglich ist (DGUV Regel 100-001). Für Gefahrstoffe verlangt § 14 Abs. 2 GefStoffV eine mündliche Unterweisung.

Wie muss eine Unterweisung dokumentiert werden?

§ 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Dokumentation, schreibt aber keine Form vor. Sinnvoll sind Datum, Inhalte, unterweisende Person und die Bestätigung der Teilnehmenden. Bei Gefahrstoffen müssen die Unterwiesenen per Unterschrift bestätigen.

Wer führt die Unterweisung durch?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann die Durchführung an fachkundige Führungskräfte übertragen, die den Arbeitsplatz kennen. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt unterstützen bei Inhalten und Methodik.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder sicherheitstechnische Beratung im Einzelfall.