Eine Betriebsanweisung nach §14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine schriftliche, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Anweisung des Arbeitgebers. Sie übersetzt die allgemeinen Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt in konkrete Verhaltensregeln für den eigenen Betrieb – verständlich für alle, die mit dem Gefahrstoff arbeiten.
Das Sicherheitsdatenblatt beschreibt den Stoff, die Betriebsanweisung beschreibt den sicheren Umgang damit an Ihrem Arbeitsplatz. Sie ist Pflicht, muss verständlich sein und bildet die Grundlage für die jährliche Unterweisung der Beschäftigten.
Wer sie erstellen muss – und wann
Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber. Er darf sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder anderen Fachleuten unterstützen lassen, bleibt aber in der Verantwortung. Eine Betriebsanweisung ist erforderlich, sobald Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben – und zwar auch dann, wenn der Gefahrstoff bei der Tätigkeit erst entsteht, etwa Schweißrauch beim Schweißen oder Holzstaub bei der Holzbearbeitung.
Erstellt wird sie vor Aufnahme der Tätigkeit. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung nach §6 GefStoffV: Erst wird die Gefährdung bewertet, dann wird daraus die passende Betriebsanweisung abgeleitet.
Diese sechs Bereiche gehören hinein
§14 GefStoffV nennt die Mindestinhalte, die TRGS 555 konkretisiert Aufbau und Gliederung. In der Praxis hat sich diese Struktur etabliert:
| Nr. | Bereich | Was hineingehört |
|---|---|---|
| 1 | Gefahrstoffbezeichnung | Arbeitsbereich, Tätigkeit und die Bezeichnung des Gefahrstoffs – so ist sofort klar, worauf sich die Anweisung bezieht. |
| 2 | Gefahren für Mensch und Umwelt | Welche Gesundheits-, Brand- und Umweltgefahren bestehen, samt Piktogrammen sowie H- und P-Sätzen aus der Einstufung. |
| 3 | Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen (PSA) sowie Hygiene- und Verhaltensregeln beim Umgang. |
| 4 | Verhalten im Gefahrfall | Was bei Betriebsstörungen, Leckage, Brand oder Unfall zu tun ist – klar und knapp, damit im Ernstfall keine Zeit verloren geht. |
| 5 | Erste Hilfe | Sofortmaßnahmen nach Haut-, Augenkontakt, Einatmen oder Verschlucken sowie wer zu verständigen ist. |
| 6 | Sachgerechte Entsorgung | Wie Reste, Abfälle und kontaminierte Materialien sicher gesammelt und entsorgt werden. |
Die Betriebsanweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein. Arbeiten Menschen im Betrieb, die kein Deutsch lesen, ist eine verständliche Fassung bereitzustellen – nicht zwingend in der Muttersprache, aber in einer Sprache, die sie sicher verstehen.
Viele Inhalte lassen sich aus dem Sicherheitsdatenblatt übernehmen – die TRGS 555 enthält dafür sogar eine Zuordnungstabelle. Wichtig: Das SDB vorher auf unvollständige oder fehlerhafte Angaben prüfen. Eine Betriebsanweisung ist nur so gut wie die Daten, auf denen sie beruht.
Aktualisieren und unterweisen
Eine Betriebsanweisung ist kein Dokument fürs Archiv. Sie muss bei jeder maßgeblichen Veränderung angepasst werden – wenn ein neuer Gefahrstoff dazukommt, sich das Verfahren ändert oder eine neue Einstufung vorliegt.
Auf ihrer Grundlage werden die Beschäftigten mündlich unterwiesen: vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich, arbeitsplatzbezogen. Teil der Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.
Praxis-Tipp: Sammelbetriebsanweisungen
Wo viele ähnliche Stoffe im Einsatz sind – im Lager, im Labor, im Lackierbereich – muss nicht für jeden einzelnen Stoff ein eigenes Dokument entstehen. Gehen von mehreren Gefahrstoffen die gleichen Gefahren aus und gelten dieselben Schutzmaßnahmen, dürfen sie in einer Sammelbetriebsanweisung zusammengefasst werden. Das reduziert Redundanz und hält die Sammlung pflegbar.